1. Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO im ersten Anwendungsfall des Abs 1 begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht.
1. Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO im ersten Anwendungsfall des Abs 1 begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht.