1. Die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel begründet kein zur Klagszurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiell-rechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruchs.
1. Die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel begründet kein zur Klagszurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiell-rechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruchs.