Die Frage, ob ein zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgter, bei Inkrafttreten der DSGVO mit 25. 5. 2018 abgeschlossener Vorgang der Verarbeitung personenbezogener Daten, der nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO hinaus andauert, rechtens gewesen ist, ist am Maßstab des zum Zeitpunkt des Vorgangs maßgeblichen DSG 2000 zu beurteilen.
Ra 2019/04/0054