1. Die Benutzung einer Individualmarke als Hinweis auf die Gewährleistung bestimmter regionaler Qualitätsmerkmale von Produkten begründet keine rechtserhaltende Benutzung und verleiht keine Verkehrsgeltung zugunsten ihres Inhabers.
1. Die Benutzung einer Individualmarke als Hinweis auf die Gewährleistung bestimmter regionaler Qualitätsmerkmale von Produkten begründet keine rechtserhaltende Benutzung und verleiht keine Verkehrsgeltung zugunsten ihres Inhabers.