1. Die Benutzer von Waschräumen in Gewerbe, Gastronomie etc erblicken in der Marke auf einem Toilettenpapier- oder Papierhandtuchspender auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Nachfüllgut, das selbst keine Kennzeichnung trägt.
2. Im Vertrieb solchen Nachfüllguts mit Kompatibilitätshinweis für ein bestimmtes Marken-Spendersystem liegt ein Beitrag zu einem Eingriff in die Rechte an der Marke des Spendersystems.