1. Ein in der Stiftungsurkunde zur Abberufung eines Stiftungsvorstands berufenes Gremium hat Organeigenschaft.
2. Nicht nur das Organ (welches zur Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands befugt ist) selbst, sondern auch die einzelnen Organmitglieder haben Parteistellung im Verfahren über die Abberufung (OGH 6 Ob 98/11x).