1. Für die Beurteilung der Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten ist entscheidend, ob im Einzelfall ein den Fällen des § 582 Abs 2 ZPO wertungsmäßig vergleichbares öffentliches Interesse besteht, das der Übertragung der Entscheidungsbefugnis an ein Schiedsgericht entgegensteht. Das bei der gerichtlichen Abberufung in Rede stehende öffentliche Interesse ist jenes an der Gewährleistung der Kontrollfunktion des Firmenbuchgerichts.