Gem Art 24 Nr 5 EuGVVO besteht für Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Für Drittschuldnerklagen besteht keine solche Annexzuständigkeit.
3 Ob 205/20y