Keine Verfassungswidrigkeit des Worts "rechtzeitig" in § 17 Abs 3 ZustellG (betreffend die Hinterlegung eines Dokuments bei Abwesenheit). Die Bestimmung ermöglicht einen Spielraum zur Einzelfallbetrachtung. Sie ist hinreichend klar bestimmt, sodass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren.