Wird die Exekution bewilligt, obwohl das behauptete Verhalten des Verpfl nicht titelwidrig ist (war), so kann sich der Verpfl dagegen "nur" mittels Rekurs, nicht aber auch mittels Impugnationsklage (§ 36 EO) zur Wehr setzen. Welche Rechtsfolgen eine dennoch eingebrachte Impugnationsklage nach sich zieht, wurde bis dato aber nicht zufriedenstellend beantwortet. Mit dem nachfolgenden Beitrag soll daher das Verhältnis zwischen Rekurs und Impugnationsklage gegen die Bewilligung einer Duldungs- und Unterlassungsexekution (§§ 355 ff EO) näher beleuchtet werden.