1. Nach Art 90 B-VG haben ua Verhandlungen in Zivilsachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht mündlich und öffentlich stattzufinden. Beschränkungen der Öffentlichkeit sind nach dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt des Satzes 2 der Bestimmung nur bei Bestehen einer entsprechenden einfachgesetzlichen Grundlage zulässig. Eine solche Grundlage findet sich in § 172 ZPO. "Allgemeine Ausgangsbeschränkungen" entsprechen keinem der in § 172 ZPO aufgezählten Gründe.