Ein einfaches Aufsichtsratsmitglied erfuhr von einem Entlassungsgrund. Die Entlassung wurde erst Monate später, nachdem die Geschäftsführung davon Kenntnis erlangte, ausgesprochen. Der OGH sah hierin keine Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes im Entlassungsrecht.
Abstract aus ecolex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.