Weder das EUIPO noch das Gericht der Europäischen Union können in einem Widerspruchsverf die Unterscheidungskraft einer eingetragenen nationalen Marke verneinen. Dies kann nur im Rahmen eines Löschungs- oder Nichtigkeitsverf geschehen. Der Marke muss im Widerspruchsverf immer ein gewisser Grad an Kennzeichnungskraft zuerkannt werden.
33 R 103/20i