1. Den gesetzlichen Interessenvertretungen und dem Revisionsverband ist als Parteien kraft Belehnung (durch § 14 Abs 3 FBG) keine allgemeine, sondern nur eine zweckbeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis eingeräumt. Als solche Zwecke nennt § 14 Abs 3 FBG die Vermeidung unrichtiger Eintragungen, die Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie die Verhinderung unzulässigen Firmengebrauchs.