1. Der Hinweis auf die Insolvenzeröffnung der Hauptschuldnerin ist keine unzulässige Neuerung, weil es sich um eine öffentlich bekanntgemachte und daher auch von Amts wegen zu berücksichtigende Tatsache handelt. Dieser Umstand ist daher bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.