Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 2 RAO nimmt Äußerungen im Rahmen des Privat- und Familienlebens (hier: gegenüber dem Ehegatten) nicht aus. Dies kann auch nicht anders sein, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass im Familienkreis gemachte Angaben von den - nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten - Familienmitgliedern nach außen getragen werden. Zudem erfasst die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht nur wahre, sondern auch unwahre Behauptungen, die Umstände aus dem Mandatsverhältnis betreffen (sollen).