1. Die unwahren Aussagen, ein Rechtsanwalt sei "ein Fall für die Staatsanwaltschaft" bzw "ein Fall für die Justiz" und stehe "im Visier der Justiz", sind ehrenbeleidigend iSd § 1330 Abs 1 ABGB und rufschädigend iSd Abs 2 leg cit.
1. Die unwahren Aussagen, ein Rechtsanwalt sei "ein Fall für die Staatsanwaltschaft" bzw "ein Fall für die Justiz" und stehe "im Visier der Justiz", sind ehrenbeleidigend iSd § 1330 Abs 1 ABGB und rufschädigend iSd Abs 2 leg cit.