1. Ein Vorkaufsrecht kann jede Sache iSd § 285 ABGB zum Gegenstand haben, dies umfasst auch Rechte (hier: Vereinbarung wechselseitiger Vorkaufsrechte der gemeinsam Fischereiberechtigten).
1. Ein Vorkaufsrecht kann jede Sache iSd § 285 ABGB zum Gegenstand haben, dies umfasst auch Rechte (hier: Vereinbarung wechselseitiger Vorkaufsrechte der gemeinsam Fischereiberechtigten).