Bei der Justizbetreuungsagentur liegt in Bezug auf die Überlassung der AN sowohl auf Seiten der JBA als Überlasser als auch auf Seiten des Bundes als Beschäftiger keine "wirtschaftliche Tätigkeit" iS der LeiharbeitsRL vor. Die konkrete Überlassung unterliegt daher nicht dem Anwendungsbereich der LeiharbeitsRL.
8 Ob A 15/20v