Das Verbot gem § 77 Abs 10 WTBG gilt ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Es entspricht damit § 7 AngG und Verstöße dagegen berechtigen zu Schadenersatz.
8 Ob A 48/20x
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Das Verbot gem § 77 Abs 10 WTBG gilt ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Es entspricht damit § 7 AngG und Verstöße dagegen berechtigen zu Schadenersatz.
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