Auch das AusG hat das Ziel, den bestgeeigneten Bewerber herauszufiltern. Der Schutzzweck der Norm kann damit - ebenso wie beim StellenbesetzungsG - einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.
9 Ob A 75/20z