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Änderung der Abgabestelle und Meldepflicht an das Gericht - "Kenntnis vom Verfahren" hat der Empfänger auch bei "reiner" Zustellfiktion

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2021/233ecolex 2021, 325 - 327 Heft 4 v. 31.3.2021

1. Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs 1 ZustG), und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.

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