Aufgrund der Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist auch eine neuerliche Entscheidung des OGH über die Kosten der ersten und der zweiten Instanz erforderlich. Handelt es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren, kann der OGH nach stRsp in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des BerG aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen. Auch eine Aufhebung in die erste Instanz ist möglich.