In Art 7.1.2 ARB 1994 ("Allmählichkeitsklausel") werden die Begriffe "Ereignis" und "Einwirkungen" nicht definiert, weshalb es für den durchschnittlich verständigen VN unklar ist, welche Art von Einwirkung zu welchem Ereignis führen muss, damit die Voraussetzungen des Risikoausschlusses erfüllt sind. Der VN kann damit auch nicht erkennen, welche Interessen, die er mit Hilfe der Rechtsschutzversicherung wahrzunehmen beabsichtigt, im ursächlichen Zusammenhang mit dem nicht weiter konkretisierten auf allmähliche Einwirkung zurückzuführenden Ereignis stehen und daher vom genannten Risikoausschluss umfasst sind, weshalb die Klausel iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent ist.