Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt wegen Schlechtvertretung in einem Vorverfahren ist der mutmaßliche Erfolg der pflichtwidrig unterlassenen Schritte zu ermitteln und das Vorverfahren vom Gericht so zu beurteilen, wie es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (RS0022706). Die Beurteilung des BerG, dass bei dem Kl als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der vier Arbeitnehmern entgegen § 7i Abs 3 AVRAG 1993 den vereinbarten Lohn vorenthielt und somit den kollektivvertraglichen Mindestlohn erheblich unterschritt, keine mangelnde Strafwürdigkeit iSd § 7i Abs 4 AVRAG vorliegt, sodass auch bei pflichtgemäßem Verhalten des bekl Rechtsanwalts keine Gründe vorgelegen wären, von einer Bestrafung des Kl abzusehen, ist nicht korrekturbedürftig.