Nach stRsp haftet der Geschäftsführer einer GmbH auch bei leichtem Verschulden für den von ihm herbeigeführten Schaden. Den Geschäftsführer trifft dabei jedoch keine Erfolgshaftung, sondern nur eine für ex ante pflichtwidriges Verhalten. Eine Haftung ist dann zu bejahen, wenn der Geschäftsführer seinen Ermessensspielraum eklatant überschreitet bzw eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung trifft. Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein können.