Pkt 8.4.2 ÖNORM B 2110 schließt nachträgliche Forderungen des Werkunternehmers (WU) aus, wenn dieser nicht rechtzeitig, sei es in der Schlussrechnung oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung, schriftlich einen Vorbehalt erklärt hat. Obwohl es nach dem Wortlaut nur um nachträgliche Forderungen des WU geht und nicht um die mit der Schlussrechnung geltend gemachten, wendet der OGH diese Regelung in stRsp (FN ) auch auf in der Schlussrechnung enthaltene Forderungen an, auf welche vom Werkbesteller (WB) bloß eine Teilzahlung geleistet worden ist. Hingegen soll die Regelung nach stRsp des OGH (FN ) zur wortgleichen Vorgängerregelung in Pkt 5.30.2 nicht anwendbar sein, wenn der WB nicht nur eine Teilzahlung, sondern gar keine Zahlung auf die Schlussrechnung leistet. Die Richtigkeit dieser Judikatur wird im Folgenden überprüft. (FN )