Die in Art 3 Abs 1 UAbs 4 EuInsVO vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, wird nicht schon allein dadurch widerlegt, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.