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Eintritt der Rechtshängigkeit auch bei Annahmeverweigerung nach der EuZVO

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/352ecolex 2020, 798 - 799 Heft 9 v. 2.9.2020

Dem Eintritt der europäischen Rechtshängigkeit steht es nicht entgegen, wenn eine Klage zunächst nur in der Amtssprache des Übermittlungsstaats abgefasst ist und der Bekl aus diesem Grund die Annahme der Klage gem Art 8 Abs 1 EuZVO rechtmäßig verweigert.

1 Ob 63/20a

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