Dem Eintritt der europäischen Rechtshängigkeit steht es nicht entgegen, wenn eine Klage zunächst nur in der Amtssprache des Übermittlungsstaats abgefasst ist und der Bekl aus diesem Grund die Annahme der Klage gem Art 8 Abs 1 EuZVO rechtmäßig verweigert.
1 Ob 63/20a