1. Die Forderungsfeststellung aufgrund einer Anerkennung der angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren begründet zwar kein Prozesshindernis, entfaltet aber Bindungswirkung gegenüber dem Schuldner in einem nachfolgenden oder fortgesetzten Prozess.
1. Die Forderungsfeststellung aufgrund einer Anerkennung der angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren begründet zwar kein Prozesshindernis, entfaltet aber Bindungswirkung gegenüber dem Schuldner in einem nachfolgenden oder fortgesetzten Prozess.