1. Das Insolvenzantragsmonopol des § 82 Abs 3 BWG gibt der FMA das alleinige Recht zur Beantragung eines Konkurses über das Vermögen eines Kreditinstituts. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstituts, sei es ein solcher des Kreditinstituts selbst, sei es ein solcher eines Gläubigers, sind aufgrund des Antragsmonopols der FMA grundsätzlich unzulässig und daher zurückzuweisen