Wie bei der Tathandlung des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB gilt auch nach Art 2.1.5 ABH 2003 die (listige) Verabreichung betäubender Mittel als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls auch eine körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Dieses Begriffsverständnis entspricht auch jenem eines durchschnittlich verständigen VN.
7 Ob 130/19x