Der Zeitpunkt des Zustandekommens des Versicherungsvertrags und damit des Beginns der Rücktrittsfrist muss dem VN nicht eigens mitgeteilt werden. Verwendet der V nämlich ein vom Interessenten an einem ihrer Produkte auszufüllendes und bei ihm einzureichendes Antragsformular, ist dem durchschnittlichen VN schon nach allgemeinen Grundsätzen verständlich, dass sein Antrag eine Annahme erfordert und dass damit der Vertrag zustandekommt.