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Folgen gesetzwidrig ausgeführter Zulassungsanträge

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/339ecolex 2020, 785 Heft 9 v. 2.9.2020

1. Wird ein Zulassungsantrag gem § 508 ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, ist darauf nicht einzugehen.

2. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung der vom RekG vorgenommenen Hilfsbegründung zur (mangelnden) Verkehrsüblichkeit.

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