1. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll der Begriff "Weg" iSd § 1319a ABGB in einem sehr weiten Sinn interpretiert werden. Darunter fallen Landflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden dürfen. Erfasst werden damit alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen.