Die aus der fruchtbringenden Veranlagung eines Gerichtserlags resultierenden (Fruktifikats-)Zinsen stehen demjenigen zu, der Anspruch auf den Erlag hat (stRsp; RIS-Justiz RS0131520).
3 Ob 248/19w
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Die aus der fruchtbringenden Veranlagung eines Gerichtserlags resultierenden (Fruktifikats-)Zinsen stehen demjenigen zu, der Anspruch auf den Erlag hat (stRsp; RIS-Justiz RS0131520).
3 Ob 248/19w
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