Entfaltet ein Werkvertrag - wie hier - Schutzwirkung zugunsten Dritter, setzt eine Haftung aufgrund einer Verletzung dieser Schutzpflichten jedenfalls voraus, dass der Werkunternehmer eine erkennbar schadensgeneigte Arbeitsmethode angewendet hat, obwohl eine weniger schadensträchtige Methode zur Verfügung gestanden und dies für ein Fachunternehmen erkennbar gewesen wäre. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass gegenüber dem Werkbesteller auf das Bestehen einer solchen alternativen Methode hingewiesen wird. Wäre der Werkunternehmer dieser Hinweispflicht gegenüber seinem Vertragspartner nachgekommen und hätte sich damit vertragskonform verhalten, könnte dies auch den vom Schutzbereich des Vertrags umfassten Dritten entgegenhalten werden. Gleiches gilt, wenn der Werkunternehmer zu einem solchen Hinweis objektiv gar nicht verpflichtet war.