1. Wenn eine Leistung während aufrechter Lebensgemeinschaft in der erkennbaren Erwartung eines weitergehenden Erfolgs erbracht wurde und dieser Erfolg in weiterer Folge nicht eintrat, besteht ein Bereicherungsanspruch des Leistenden nach § 1435 ABGB analog. Dafür bedarf es keiner Zweckabrede, sondern es genügt, dass der Leistungsempfänger die Erwartung hätte erkennen müssen.