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Haftung des Tragwerkplaners für Mehrkosten

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/328ecolex 2020, 779 Heft 9 v. 2.9.2020

1. Werden zur Vermeidung eines Rechtsstreits Mehrkosten, die ua durch die Umstellung der Baumethode entstanden sind, zwischen der Baufirma und dem Bauherrn verglichen, so berührt dies nicht allfällige Schadenersatzansprüche des Bauherrn gegen den Tragwerksplaner, sofern dieser nicht von der Bereinigungswirkung umfasst sein sollte. Dies ist von der Auslegung des Vergleichs abhängig. Eine in der Vergleichsvereinbarung enthaltene Anspruchsverfolgungsklausel, die die Verfolgung möglicher Ansprüche durch den Bauherrn mit Unterstützung durch die Baufirma gegen den Tragwerksplaner vorsieht, wobei das daraus erzielte Realisat aufgeteilt wird, ist so zu verstehen, dass der Tragwerksplaner durch die Vereinbarung gerade nicht entlastet werden soll. Der Vergleichsbetrag soll nicht die Schäden des Bauherrn aus dem Rechtsverhältnis zu dem Planer abdecken. Es liegt daher keine Risikoverlagerung von dem Bauherrn auf die Baufirma vor.

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