1. Mit der Leistung des vollen Ersatzes durch die Versicherung für den VN, der vom Geschädigten zur Gänze in Anspruch genommen wurde, entsteht ein anteiliger Regressanspruch des VN gegen den Mithaftenden, der zugleich aufgrund dieser Leistung auf die Versicherung übergeht (§ 67 Abs 1 VersVG). Der Regressanspruch umfasst anteilsmäßig sowohl den an den Geschädigten geleisteten Schadenersatz als auch den dem Sozialversicherungsträger geleisteten Ersatz.