1. Das Gewerbe "Ingenieurbüros" umfasst nach § 94 Z 69 iVm § 134 Abs 1 GewO 1994 näher bezeichnete Tätigkeiten auf technischen Fachgebieten, die einer Studienrichtung bzw einem Aufbaustudium oder einer einschlägigen Schulart entsprechen und sich aus einer Anknüpfung an die an bestimmten Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen und Schulen angebotenen Studien- bzw Fachrichtungen ergeben. Die jeweils einschlägigen Lehrinhalte stecken somit auch den Rahmen des jeweiligen Fachgebiets des Ingenieurbüros ab. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fachgebiet eine bestimmte Tätigkeit umfasst, sind die für den betreffenden Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften, also insb Studien- und Lehrpläne, heranzuziehen. Es genügt nicht, wenn nur einzelne Fachgegenstände dem Fachgebiet entsprechen.