1. Die in Art 53 lit b EPÜ vorgesehene Ausnahme von der Patentierbarkeit von im Wesentlichen biologischen Verfahren für die Produktion von Pflanzen oder Tieren steht auch Produktansprüchen und Product-by-Process-Ansprüchen, die auf Pflanzen, Pflanzenmaterial oder Tiere gerichtet sind, wenn das beanspruchte Produkt ausschließlich mittels eines im Wesentlichen biologischen Prozesses gewonnen wird, oder wenn die beanspruchten Prozessmerkmale einen im Wesentlichen biologischen Prozess definieren, entgegen.