1. Für die Bewilligung der Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO ist nicht bereits die Aufhebung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses durch die Bewilligung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens entscheidend, sondern erst die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich jenes Straftatbestands, der dem wiederaufzunehmenden Zivilverfahren zugrunde gelegt wurde. Danach besteht die Bindung des Zivilgerichts an das Straferkenntnis so lange, als es nicht nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu dessen rechtskräftiger Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch gekommen ist.