1. Zwar sind für die Verteilung des Erlöses einer Zwangsverwertung grundsätzlich die Regeln der §§ 216 ff EO maßgebend. Führen diese aber zu keinem Ergebnis, kann § 1416 ABGB ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO zum Zweck der Lückenfüllung herangezogen werden.