1. Wurde durch eine vom BerG abgeänderte Feststellung eine widersprüchliche Sachverhaltsgrundlage geschaffen, liegt ein grundsätzlich revisibler Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führt.
1. Wurde durch eine vom BerG abgeänderte Feststellung eine widersprüchliche Sachverhaltsgrundlage geschaffen, liegt ein grundsätzlich revisibler Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führt.