1. Gem § 1478 Satz 2 ABGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis (insb nicht mangelnde Fälligkeit) entgegensteht und objektiv die Möglichkeit bestand, den Anspruch einzuklagen.