1. Eine Haftung gem § 1320 Satz 2 ABGB tritt ein, wenn der Tierhalter die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres unterlässt. Ob und inwieweit durch Almweiden führende Wanderwege von angrenzenden Weideflächen abzuzäunen sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Wenn eine besondere Gefahrensituation etwa aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der relativen Gefährlichkeit der Tiere (hier: "aggressive" Mutterkühe) besteht, ist die Errichtung eines Weidezauns zur Abtrennung des Wanderwegs zumutbar.