A (Bf) und B waren als Gesellschafter am Vermögen der im Jahr 2003 gegründeten AB OEG beteiligt. Mit Einbringungsvertrag v 10. 3. 2009 erfolgte rückwirkend per 31. 12. 2008 die Einbringung der Mitunternehmeranteile von A und B zu Buchwerten in die neugegründete X GmbH. Im Zuge der Einbringung wurden rückwirkend zum 31. 12. 2008 bare und vorbehaltene Entnahmen iHv insgesamt Euro 100.835,- von A getätigt (§ 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG). Aufgrund der Entnahmen bildete sich ein negatives Eigenkapitalkonto des A iHv Euro 99.836,-. In weiterer Folge trat A schrittweise seine Geschäftsanteile an der X GmbH ab.