Die Kleinunternehmerbefreiung stellt darauf ab, dass die Umsätze aus im Inland steuerbaren Lieferungen und Leistungen und dem Eigenverbrauch im Inland zusammen Euro 30.000,- nicht übersteigen. Dabei kommt es für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG weder auf die Steuerfreiheit oder Steuerpflicht oder gar das damit zusammenhängende Recht an. Damit ist klar, dass die unechte Befreiung der Z 27 leg cit jene der Z 6 leg cit konsumiert, solange die Kleinunternehmerschwelle nicht überschritten oder auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet wurde.