Nur wenn der Grundstücksverkauf im Jahr des Zufließens des Verkaufserlöses tatsächlich Einkommensteuer ausgelöst hat, kann die, in einem späteren Jahr erfolgende (teilweise) Kaufpreisrückzahlung in diesem späteren Jahr über die Regelung des § 30 Abs 7 EStG hinausgehend, zu (im Ausmaß von 60 % bzw 50 %) allgemein ausgleichsfähigen Verlusten führen.
Ro 2019/13/0035